Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19.11.2021

von André Schoenfeld

§ 18 Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der
jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen besteht für die Zusammenkünfte der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Darüber hinaus regeln Kirchen und Religionsgemeinschaften ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung
mit verpflichtender Wirkung. Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind Hygienekonzepte aufzustellen und der besonderen Infektionslage anzupassen.

§ 18a Beerdigungen
An Beerdigungen dürfen höchstens 20 Personen teilnehmen. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.

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